Mit Urteil des Court de Droit Administratif et Public des Kantons Waadt vom 30. September 2016 (siehe www.jurisprudence.vd.ch: Urteil GE.2016.0036) wurde die Zulässigkeit der interdisziplinären Anwaltskörperschaft damit begründet, dass bei einer Minderheit von 3% Nicht-Anwälten die Gefährdung der Unabhängigkeit bloss theoretisch ist und ein Verbot gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und gegen die Wirtschaftsfreiheit verstossen würde (siehe Erw. 6 c [recte d], S. 21). Auf welchem Niveau soll nun die minimale Beteiligung der Anwältinnen und Anwälte festgelegt werden? Sind es "90%, 80%, 70%, 60% au même 51%" (Jérôme Gurtner, op. cit., S. 371)?