anderen Worten: Aus der Struktur und Organisation kann nicht mit einiger Wahrscheinlichkeit auf das Fehlen der Unabhängigkeit geschlossen werden (vgl. oben Ziff. 3.1). 3.2.6 25% -Minderheit von Nicht-Anwälten Immerhin kann man sich fragen, ob die von der Aufsichtskommission bisher festgelegte maximale 25%-Beteiligung von Nicht-Anwälten angemessen ist.