Die Versammlung der einfachen Gesellschaft berät über den Abschluss des Aktionärbindungsvertrages und dessen Beendigung. Es wird zudem Beschluss gefasst über die Aufnahme bzw. den Ausschluss von Aktionären (Urk. 2/2). Auch in der Gesellschafterversammlung kann eine Minderheit von mitentscheidenden Nicht-Anwälten in keiner Weise die Unabhängigkeit der Anwältinnen und Anwälte gefährden. 3.2.5 Zwischenergebnis Die von den Gesuchstellern vorgelegten Gesellschaftsunterlagen zeigen eine Struktur und Organisation, die die institutionelle Unabhängigkeit gewährleistet. Mit -9-