mieten will bzw. abgeben kann, usw. In all diesen Fragen vermögen Minderheiten von Nicht-Anwälten im Verwaltungsrat die Unabhängigkeit der Anwältinnen und Anwälte in ihrer Beratung nicht zu tangieren. Zudem sieht das Organisationsreglement der C._____ AG in Ziff. 6 Rz 16 (Urk. 2/2) vor, dass der Verwaltungsrat kein Weisungsrecht gegenüber den bei der C._____ AG angestellten Anwältinnen und Anwälten mit Bezug auf die konkrete Mandatsführung hat. Dieses Weisungsverbot steht unter dem Vorbehalt der undelegierbaren Oberaufsicht des Verwaltungsrats über die Geschäftsführung gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR (Einhaltung von Gesetzen, Statuten, Reglementen und Weisungen).