Der Katalog der in operativen Angelegenheiten beschränkten Befugnisse der Generalversammlung gemäss Art. 698 OR zeigt, dass eine Minderheit von Nicht- Anwälten das unabhängige und konfliktfreie Praktizieren der Anwältinnen und Anwälte nicht negativ beeinflussen kann. Hier kann vornherein nicht "mit einiger Wahrscheinlichkeit auf das Fehlen von Unabhängigkeit geschlossen werden" (vgl. oben Ziff. 3.1). 3.2.3 Verwaltungsrat