Nun lehnt das Bundesgericht im neuen Entscheid den Registereintrag angestellter Anwältinnen und Anwälte von interdisziplinären Anwaltskörperschaften primär ab, weil das Risiko von Beeinflussungen durch Nicht-Anwälte nicht ausgeschlossen werden könne. Die Praxis zeigt allerdings, dass Beeinflussungsrisiken in keinem Anwaltsbüro ausgeschlossen sind. Das Gesetz verlangt dies denn auch nicht: Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA müssen die Anwälte lediglich "in der Lage sein", den Beruf unabhängig auszuüben. D. h. die Anwälte müssen sich so organisieren, dass sie bei einem Unabhängigkeitsproblem, insbesondere bei einem drohenden Interessenkonflikt, sofort reagieren können.