Die Anwaltskörperschaft muss so strukturiert und organisiert sein, dass die Tätigkeit der bei ihr angestellten Anwältinnen und Anwälte unabhängig erfolgen kann. Den Beurteilungsmassstab, der an die institutionelle Unabhängigkeit zu stellen ist, hat das Bundesgericht in BGE 138 II 440 Erw. 3 wie folgt festgelegt: "Die Anforderungen dürfen hier nicht so hoch angesetzt werden, dass jegliche Beeinträchtigung der Unabhängigkeit schon von vornherein ausgeschlossen erscheint (BGE 130 II 87 E. 5.2 S. 103 f.).