die Frage der Bewahrung der Unabhängigkeit) und bei dieser Zusammenarbeit Einsicht in geheimnisrelevante Fakten (Bewahrung des Berufsgeheimnisses) erhält. Auf einen kurzen Nenner gebracht: Die Unabhängigkeit und die Sicherstellung des Berufsgeheimnisses beim Zusammenschluss von Anwältinnen und Anwälten mit Nicht-Anwälten sind ein generelles Ziel des Berufsrechts und sind nicht auf die interdisziplinäre Anwaltskörperschaft beschränkt. Unter welchen Auflagen die interdisziplinäre Personengesellschaft zulässig ist, kann hier offen bleiben. 1. Die interdisziplinäre Zusammenarbeit von Anwältinnen und Nicht- Anwältinnen