Einleitend ist zu bemerken, dass der Nicht-Anwalt – unabhängig davon, ob er als Aktionär und/oder als Verwaltungsrat einer interdisziplinären Anwaltskörperschaft oder als Gesellschafter bzw. Angestellter einer Personengesellschaft arbeitet – in enger Zusammenarbeit auf die Anwältinnen und Anwälte einwirkt (hier stellt sich -4-