Es ist vorliegend im Lichte der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung und auch unter Berücksichtigung der Auflagen (vi) und (vii) zu prüfen, in welchem Umfang und in welcher Funktion Nicht-Anwälte in interdisziplinären Anwaltskörperschaften mitwirken können und welche zusätzlichen Auflagen den Gesuchstellern allenfalls zu machen sind, damit dem Gesuch zur Anpassung im Anwaltsregister entsprochen werden kann.