Mit Urteil vom 15. Dezember 2017 (BGer 2C_1054/2016, 2C_1059/2016) hält das Bundesgericht fest, dass der oben beschriebene Rahmen die Unabhängigkeit und die Geheimnispflicht der in der Anwalts-AG tätigen Anwälte nicht zureichend gewährleistet. Die Mitwirkung von Nicht-Anwälten als Aktionäre und/oder als Verwaltungsratsmitglieder in der Anwalts-AG ist nach dem zitierten Entscheid zudem ausgeschlossen, weil die Nicht-Anwälte nicht diszipliniert werden können. In seinen Erwägungen hat das Bundesgericht die oben unter (vi) und (vii) beschriebenen Auflagen nicht in Betracht gezogen.