Organisationsreglement Ziff. 3.5 Rz 16). (v) Präsident(in) des Verwaltungsrats muss eine registrierte Anwältin oder ein registrierter Anwalt sein (Urk. 2/1: Statuten § 10 Abs. 1 und Urk. 2/6: Handelsregisterauszug). (vi) Die Mandatsverantwortung liegt bei einer registrierten Anwältin oder bei einem registrierten Anwalt (Urk. 2/2: Aktionärbindungsvertrag Ziff. 6 Rz 16). -3- (vii) Der Verwaltungsrat hat kein Weisungsrecht mit Bezug auf die konkrete Mandatsführung (Urk. 2/2: Aktionärbindungsvertrag Ziff. 6 Rz 16).