das heisst, dass keine passiven Investoren zugelassen sind. (iii) Die Mehrheit im Verwaltungsrat muss aus registrierten Anwältinnen und Anwälten bestehen (Urk. 2/1: Statuten § 10 Abs. 1 und Urk. 2/6: Handelsregisterauszug). (iv) Wahlen und Beschlüsse der Generalversammlung und des Verwaltungsrats bedürfen zur Gültigkeit der Zustimmung einer Mehrheit von registrierten Anwältinnen und Anwälten (Urk. 2/1: Statuten § 8 Abs. 3 und Urk. 2/3: Organisationsreglement Ziff.