(i) Mindestens 75% der Aktionäre sind in der Schweiz registrierte Anwältinnen oder Anwälte (Urk. 2/2: Aktionärbindungsvertrag Ziff. 2 Rz 5). (ii) Nicht-Anwälte müssen in der Anwaltskörperschaft eine aktive Tätigkeit ausüben (Urk. 2/1: Statuten § 4 Abs. 1 lit. b); das heisst, dass keine passiven Investoren zugelassen sind. (iii)