{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-05-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KF180048_2018-05-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/KF180048.pdf", "Checksum": "b634f60f3a48b9ab54d22db22096fe61"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KF180048"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 03.05.2018 KF180048"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Überprüfung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:39:36", "Checksum": "8e93424b6f2cb824a1918a674a799e69", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 03.05.2018 KF180048\nRegeste:\nÜberprüfung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft\n\nIm Übrigen würde sich ein das Geheimnis brechendes Verwaltungsratsmitglied\nmit seinem Vorgehen persönlich haftbar machen (Art. 754 OR). Eine Haftpflicht\ngegenüber der Anwaltskörperschaft wird auch aus dem Arbeitsvertrag des Nicht-\nAnwaltes resultieren. Zu all diesen Haftungsrisiken kommt dazu, dass der Nicht-\nAnwalt mit seinem Geheimnisbruch die Anwaltskörperschaft, die Mandatsträgerin\nund Vertragspartnerin des Klienten ist, d. h. seine eigene Gesellschaft schädigen\nwürde. Zudem dürfte die Verletzung des Geheimnisses dazu führen, dass der\nNicht-Anwalt aus dem Kreis der Aktionäre ausgeschlossen wird (vgl. oben\nZiff. 3.1.3) und er seine Gesellschafterstellung verliert. Das dürfte eine noch\nschwerwiegendere Sanktion sein, als die Disziplinierung durch die Aufsichtsbehörde. Das Berufsgeheimnis ist in der interdisziplinären Anwaltskörperschaft auch\naus diesen Blickwinkeln gut geschützt.\n\n5. Die Disziplinaraufsicht\n\nDie Voraussetzung für die Registrierung, d. h. für die Berufsausübung, wird naturgemäss vor Beginn der Berufstätigkeit geprüft. Die Disziplinaraufsicht dagegen\n- 15 -\n\ngreift erst nach Beginn der Berufsausübung. Die Frage, wer der Disziplinaraufsicht unterstellt ist, wird also im Rahmen der Eintragung nicht geprüft.\n\nZudem unterstellt der Gesetzgeber generell Hilfspersonen keiner Disziplinaraufsicht. Wenn die Disziplinaraufsicht mit Bezug auf Hilfspersonen eine Eintragungsvoraussetzung wäre, dürfte keine Anwältin und kein Anwalt, die Hilfspersonen beschäftigen, im Register eingetragen werden.\n\nAbgesehen von diesen dogmatischen Überlegungen kann aber in Anbetracht der\nvorgegebenen Auflagen auch die Disziplinaraufsicht bei interdisziplinären Anwaltskörperschaften greifen. Denn wenn einem Nicht-Anwalt bei seiner massgeblichen Mitwirkung in einem Mandat eine registrierte Anwältin oder ein Anwalt zur\nÜberprüfung der anwaltsrechtlich relevanten Pflichten beigegeben wird, steht\nauch fest, welche im Anwaltsregister eingetragene Person bei Verletzung der Unabhängigkeit, des konfliktfreien Handels oder des Anwaltsgeheimnisses zu disziplinieren ist. Damit ist die Einhaltung des BGFA auch in den Fällen der Mitwirkung\neines Nicht-Anwalts mit einer Sanktion durch die Aufsichtskommission bewehrt.\n\nZudem hatte sich die Kommission in zwei Entscheiden vom 2. Februar 2017 (einer der Entscheide ist noch nicht rechtskräftig) mit der Grundsatzfrage zu befassen, wie ein berufsrechtlich zu beanstandendes Verhalten von Nicht-Anwälten in\neiner interdisziplinären Anwaltskörperschaft zu sanktionieren ist (KG150042-O\nund KG150043-O). Die Kommission hat in grundsätzlicher Hinsicht festgehalten,\ndass für die Zulassung interdisziplinärer Anwaltskörperschaften sachlogisch eine\ninstitutionelle Gewährspflicht jener besteht, die die Anwaltskörperschaft als registrierte Anwältinnen und Anwälte beherrschen (siehe dazu, wenn auch kritisch,\nJérôme Gurtner, op. cit., S. 370 ff). Diese institutionelle Verantwortung für die\nEinhaltung berufsrechtlicher Pflichten muss jedenfalls für die registrierten Anwältinnen und Anwälte von interdisziplinären Kanzleien (unbesehen davon, ob als\nAnwaltskörperschaft oder als Personengesellschaft konstituiert) der berufsrechtliche Standard sein. Auch aufgrund dieser Verantwortung wird bei einem BGFA\nverletzenden Verhalten von Nicht-Anwälten in multidisziplinären Anwaltskanzleien\ndie Disziplinierung der registrierten Anwältinnen oder Anwälte greifen.\n- 16 -\n\nOhne auf die von der hiesigen Kommission vorgeschriebene Auflage der \"Mandatsverantwortung bei einer registrierten Anwältin oder bei einem registrierten\nAnwalt\" einzugehen, stösst sich das Bundesgericht in seinem neuen Entscheid\nzur interdisziplinären Anwaltskörperschaft daran, dass die Nicht-Anwälte den Regeln des BGFA nicht unterstehen und nicht diszipliniert werden können (BGer\n2C_1054/2016, 2C_1059/2016, Erw. 5.3.2.). In der Literatur findet sich bezüglich\nMandatsverantwortung und Überwachungsaufgabe eine Stellungnahme: Jérôme\nGurtner stellt in seiner vom Bundesgericht prominent zitierten Dissertation fest:\n\"Les associés non inscrits feront dès lors l’object d’une surveillance par les\nassociés inscrits.\" (Jérôme Gurtner, op. cit., S. 370). Die Dissertation hält diese\nÜberwachung der Nicht-Anwälte durch registrierte Anwältinnen und Anwälte mit\netwas überraschender Begründung für nicht befriedigend, namentlich, weil sie die\nNicht-Anwälte zu Zweitklass-Gesellschaftern degradiere und diese damit kaum\nbereit seien, in interdisziplinären Anwaltskörperschaften mitzuwirken (Jérôme\nGurtner, op. cit., S. 374). Die Praxis lehrt etwas anderes. Die interdisziplinären\nAnwaltskörperschaften finden ausgewiesene Experten und es zeigt sich damit,\ndass die Auflage der Mandatsverantwortung bei einer registrierten Person nicht\nzu derartigen Spannungen führt, dass – wie in der Dissertation befürchtet – die\nKanzleien zurück zu 100% Anwaltskontrolle mutieren (Jérôme Gurtner, op. cit.,\nS. 375).\n\nDamit finden sich also keine Argumente, warum die Auflage der \"Mandatsverantwortung\" ungenügend sein soll und keine angemessene Disziplinaraufsicht erlaubt.\n\n6. Zusammenfassung\n\nAus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die Anforderungen an die interdisziplinäre Anwaltskörperschaft weiterhin gemäss der bisherigen Rechtsprechung\nder Aufsichtskommission zu beurteilen sind (ZR 105 Nr. 71, S. 294 ff). Die von\nden Gesuchstellern eingereichten Unterlagen der C._____ AG (Urk. 2/1-11, Urk.\n3-6, Urk. 7/2) erfüllen diese Anforderungen.\n- 17 -\n\n"}