{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-05-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KF180048_2018-05-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/KF180048.pdf", "Checksum": "b634f60f3a48b9ab54d22db22096fe61"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KF180048"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 03.05.2018 KF180048"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Überprüfung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:39:36", "Checksum": "8e93424b6f2cb824a1918a674a799e69", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 03.05.2018 KF180048\nRegeste:\nÜberprüfung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft\n\nZudem steht – wie bereits im Zusammenhang mit der institutionellen Unabhängigkeit erwähnt – dem Verwaltungsrat kein Weisungsrecht bezüglich der konkreten Mandatsführung zu.\n- 12 -\n\nDie anwaltsrechtliche Mandatsführung (Unabhängigkeit und konfliktfreies Handeln) liegt bei der mitwirkenden Anwältin bzw. beim mitwirkenden Anwalt und die\nmaterielle Unabhängigkeit ist damit gewahrt.\n\n4. Das Anwaltsgeheimnis\n\n4.1 Vorbemerkung\n\nIm vorliegenden Fall geht es um die Registrierung von Anwältinnen und Anwälten,\ndie bereits im Register eingetragen sind, die nun aber als Angestellte einer An-\nwalts-AG registriert werden wollen. Bei solchen Gesuchen ist einzig zu prüfen, ob\ndie Anwalts-AG richtig, d. h. gemäss den Auflagen der Aufsichtskommission organisiert ist. Dabei geht es hier einzig um das Erfordernis der richtigen Organisation der Anwaltskörperschaft zur Sicherung der unabhängigen Berufsausübung.\nFür eine Abweisung des Gesuchs mit der Begründung, die Wahrung des Anwaltsgeheimnisses sei in der fraglichen Anwaltskörperschaft (oder auch sonstigen\nKanzleigemeinschaften) nicht gewährleistet, fehlt die gesetzliche Grundlage.\n\nWeil sich das Bundesgericht im genannten Entscheid dennoch auch auf das Anwaltsgeheimnis beruft, fügt die Kommission nachstehend ihre Überlegungen an.\n\n4.2 Wahrung des Anwaltsgeheimnisses in der interdisziplinären Anwaltskörperschaft\n\nDie Frage, wie das Anwaltsgeheimnis bei Mitwirkung von Nicht-Anwälten in Personengesellschaften oder Anwaltskörperschaften angegangen werden soll, lässt\nsich auf einen einfachen Nenner bringen: Das StGB unterstellt die Hilfspersonen\nvon Anwältinnen und Anwälten direkt dem Berufsgeheimnis (Art. 321 StGB) und\nbedroht sie bei dessen Verletzung mit Strafe. Zudem verpflichtet Art. 13 Abs. 2\nBGFA die Anwältinnen und Anwälte dafür zu sorgen, dass ihre Hilfspersonen das\nBerufsgeheimnis wahren. Für einen wirksamen Klientenschutz ist der anwaltsrechtliche Hilfspersonenbegriff weiter gefasst als derjenige des Obligationenrechts\n(a. M. Botschaft zum BGFA, BBl 1999, 6013, S. 6056). Hilfspersonen sind alle\nPersonen, die von Anwälten für die Berufsausübung beigezogen werden und da-\n- 13 -\n\nbei Zugang zu vertraulichen Informationen haben. In der Literatur werden in diesem Zusammenhang auch \"Tax Partner ohne Anwaltspatent\" genannt und es\nwird präzisiert, dass \"Nicht-Anwälte als Partner … im berufsrechtlichen Sinne\nHilfspersonen [sind]\" (Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Zürich 2011, Art. 13 Ziff. 58, Fn. 97, S. 333; a. M. Bohnet/Martenet, op. cit., N 1863; Jean-Tristan Michel, Le secret professionnel de\nl'avocat et ses limites, Revue de l'avocat 10/2009, S. 498 ff, S. 500).]\n\nDie Verpflichtungserklärung zur Geheimniswahrung, die Art. 13 Abs. 2 BGFA auferlegt, und die Mandatsverantwortung der registrierten Anwältin oder des registrierten Anwalt stellen die Wahrung des Klientengeheimnisses in der interdisziplinären Anwaltskörperschaft sicher.\n\nEs gibt keinen Grund, den Begriff \"Hilfsperson\" im Zusammenhang mit der interdisziplinären Körperschaft eng auszulegen. Warum soll die Stellung des Aktionärs\nals unvereinbar mit der Funktion einer Hilfsperson für fachspezifische Aufgaben\nwie Buchprüfung, Steuerberatung oder IT-Forensik sein? Der Nicht-Anwalt als\nGesellschafter soll die grössere Gefährdung des Berufsgeheimnisses darstellen\nals der angestellte Experte? Das ist systematisch inkonsistent und zudem nicht im\nSinne des Gesetzgebers. Der Klientenschutz ist mit einer weiten Auslegung des\nBegriffs \"Hilfsperson\" gewährleistet.\n\nNun sieht das Bundesgericht eine besondere Gefahr für das Berufsgeheimnis,\nwenn der Nicht-Anwalt Einsitz in den Verwaltungsrat der interdisziplinären Anwaltskörperschaft nimmt (BGer 2C_1054/2016, 2C_1059/2016, Erw 5.3.3) und\nverweist auf das Einsichtsrecht der Verwaltungsratsmitglieder. Dem ist entgegenzuhalten, dass ein Verwaltungsratsmitglied, das in vorsätzlicher Weise in den\nMandaten der Anwaltskörperschaft nach Klientengeheimnissen sucht und sie verraten will – \"le petit truand du quartier\" – nicht weit kommt. Art. 715a Abs. 3 OR\nhält fest: \"Ausserhalb der Sitzungen kann jedes Mitglied von den mit der Geschäftsführung betrauten Personen Auskunft über den Geschäftsgang und, mit\nErmächtigung des Präsidenten, auch über einzelne Geschäfte verlangen.\" Ein\nNicht-Anwalt im Verwaltungsrat kann sich also schon von Gesetzes wegen nicht\nGeheimnisse aneignen, denn der Verwaltungsratspräsident bzw. die Verwaltungs-\n- 14 -\n\nratspräsidentin wird ihn stoppen. Und wenn der Nicht-Anwalt sein Einsichtsgesuch an den Gesamtverwaltungsrat weiterzieht (vgl. Art. 715a Abs. 5 OR), wird in\ndiesem die Mehrheit der registrierten Anwältinnen und Anwälte entscheiden, ob\ndem Begehren stattgegeben wird. Das bedeutet, dass die vom Bundesgericht –\nwegen der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat - als \"Gefährder\" betrachteten Nicht-\nAnwälte von den registrierten Anwältinnen und Anwälten nicht nur betreffend Beeinträchtigung der Unabhängigkeit, sondern auch betreffend Geheimnisverrat unter Kontrolle gehalten werden können.\n\nDie Treuepflicht, die die Mitglieder des Verwaltungsrates zu erfüllen haben\n(Art. 717 OR), auferlegt dem Nicht-Anwalt im Verwaltungsrat zudem eine Verschwiegenheitspflicht (unter andern: Peter Forstmoser/Arthur Meier-Hayoz/Peter\nNobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 28, N 40 ff; Rolf Watter/Katja\nRoth Pellanda, in: Honsell/Vogt/Watter (Hrsg.), Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 4. Aufl., N 20 ff zu Art. 717 OR und dortige Zitate).\n\n"}