{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-05-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KF180048_2018-05-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/KF180048.pdf", "Checksum": "b634f60f3a48b9ab54d22db22096fe61"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KF180048"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 03.05.2018 KF180048"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Überprüfung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:39:36", "Checksum": "8e93424b6f2cb824a1918a674a799e69", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 03.05.2018 KF180048\nRegeste:\nÜberprüfung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft\n\nMit Urteil des Court de Droit Administratif et Public des Kantons Waadt vom\n30. September 2016 (siehe www.jurisprudence.vd.ch: Urteil GE.2016.0036) wurde die Zulässigkeit der interdisziplinären Anwaltskörperschaft damit begründet,\ndass bei einer Minderheit von 3% Nicht-Anwälten die Gefährdung der Unabhängigkeit bloss theoretisch ist und ein Verbot gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und gegen die Wirtschaftsfreiheit verstossen würde (siehe Erw. 6 c\n[recte d], S. 21).\n\nAuf welchem Niveau soll nun die minimale Beteiligung der Anwältinnen und Anwälte festgelegt werden? Sind es \"90%, 80%, 70%, 60% au même 51%\" (Jérôme\nGurtner, op. cit., S. 371)?\n\nBei der Festlegung der Grenze von minimal 75% registrierten Anwältinnen und\nAnwälte liess sich die Aufsichtskommission im Entscheid von 2006 von den folgenden Überlegungen leiten:\n\nEin interdisziplinärerer Zusammenschluss – ob Personengesellschaft oder Körperschaft – muss immer den Charakter einer Anwaltskanzlei behalten (in diesem\nSinne § 3 Abs. 3 der Statuten des Zürcher Anwaltsverbandes; vgl. auch Gaudenz\nZindel, Anwaltskörperschaften in der Schweiz, SJZ 108/2012, S. 249 ff, S. 255;\nManfred Küng, Anwaltskörperschaft und Unabhängigkeit, Anwaltsrevue 6-7/2008,\nS. 280 ff, S. 284).\n\nDie minimale Beteiligung der registrierten Personen muss also sicher deutlich\nüber 51% liegen. Bei einem Verhältnis von drei registrierten Personen (75%) gegenüber einem Nicht-Anwalt (25%) erscheint der Charakter einer Anwaltskanzlei\ngewahrt. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die kleinen Kanzleien nicht\n- 10 -\n\ngegenüber den Grosskanzleien benachteiligt werden sollen. Einer Grosskanzlei\nwird es immer möglich sein, Limiten von 90% registrierten Anwältinnen und Anwälten oder mehr einzuhalten (vgl. den oben erwähnten Waadtländer Entscheid).\nAber auch die kleine Kanzlei – insbesondere die \"Boutique\", die sich auf die\nRechtsberatung in einem Spezialgebiet konzentriert und zur sorgfältigen Mandatsbearbeitung laufend eines nicht im Anwaltsregister eingetragenen Experten\nbedarf – soll sich entsprechend organisieren können. Demgemäss ist eine Balance zu finden, die die Unabhängigkeit nicht gefährdet und die gleichzeitig die kleinen Kanzleien nicht benachteiligt. Bei dieser Abwägung erscheint 25% Nicht-\nAnwälte und 75% registrierte Anwältinnen und Anwälte als angemessenes Verhältnis.\n\nVon der skeptischen Literatur wird vorgeschlagen, das angemessene Verhältnis\nnicht mit einer mathematischen Formel zu bestimmen, sondern von Fall zu Fall\nüber die Zulässigkeit von interdisziplinären Zusammenschlüssen zu entscheiden,\nwodurch sichergestellt werden könne, dass sich unter den Nicht-Anwälten kein\n\"petit truand du quartier\" (kleiner Ganove) und \"escroc\" (Schwindler) verstecken\nkönne (Jérôme Gurtner, op. cit., S. 373).\n\nDie Aufsichtskommission soll also an Stelle der registrierten Anwältinnen und Anwälte besser feststellen können, ob ein von der Anwaltskörperschaft ausgewählter\nFachmann die richtigen charakterlichen Eigenschaften hat? Kann die Aufsichtskommission in einem Interview oder mit einem Multiple-Choice-Fragekatalog\nSchwindler oder Ganoven aussieben? Dieser Vorschlag ist weder praktikabel\nnoch ist er zielführend. Damit bleibt es bei der angemessenen mathematischen\nFormel der 25% Maximalbeteiligung von Nicht-Anwälten.\n\nGestützt auf die obigen Erwägungen darf davon ausgegangen werden, dass bei\neiner Minderheit von 25% Nicht-Anwälten nicht \"mit einiger Wahrscheinlichkeit auf\ndas Fehlen der Unabhängigkeit geschlossen werden muss\" (vgl. oben Ziff. 3.1\nerster Absatz).\n- 11 -\n\n3.3 Die materielle Unabhängigkeit\n\nDas Bundesgericht stellt in seiner neuen Rechtsprechung nicht in Frage, dass der\nAnwalt einen Experten beiziehen oder auch anstellen darf (siehe BGer\n2C_1054/2016, 2C_1059/2016, Erw. 5.3.3). In vielen Fällen wird es die Sorgfaltspflicht der Anwältin oder des Anwalts sogar gebieten, einen Nicht-Anwalt beizuziehen. Allerdings sieht das Bundesgericht einen gewichtigen Unterschied darin,\nob der Experte (d. h. der Nicht-Anwalt) als Nicht-Gesellschafter oder als Organ\nbei der Mandatsführung mitwirkt.\n\nUnabhängigkeit und Handeln frei von Interessenkonflikt sind in der Praxis ganz\neng verzahnt. Unabhängigkeit heisst, dass mandatsstörende Einflüsse ausgeschlossen sind. In der Literatur wird das so beschrieben, dass die \"Unabhängigkeit nicht weiter als ein Verbot von Interessenkonflikten geht\" (Kaspar Schiller,\nAnwaltliche Unabhängigkeit, Anwaltsrevue 10/2011, S. 421 ff, Schlussbemerkungen S. 428). Ob diese Feststellung in ihrer Prägnanz richtig ist, kann hier offen\nbleiben. Jedenfalls widerspiegelt sich in der Jahrzehnte langen Rechtsprechung\nder Aufsichtskommission der enge Zusammenhang. Es sind vor allem, ja fast\nausschliesslich, Interessenskonfliktfälle und nicht \"Unabhängigkeitsfälle\", welche\ndie Kommission beschäftigen. Der Aktionärbindungsvertrag der C._____ AG sieht\nin Ziff. 6 Rz 16 (Urk. 2/2) vor, dass die Mandatsverantwortung in anwaltsrechtlichen Mandaten immer bei einer registrierten Anwältin oder einem registrierten\nAnwalt liegen muss. Das bedeutet: Der Nicht-Anwalt wird in anwaltsrechtlicher\nHinsicht durch eine Anwältin oder einen Anwalt geführt, insbesondere auch mit\nBezug auf die genaue Überprüfung der Frage, ob Interessenkonflikte vorliegen.\nDas ist die tägliche Arbeit für Anwältinnen und Anwälte, und wenn sie in dieser\nBeziehung einen Nicht-Anwalt überwachen, ist das keine schwer zu bewältigende, sondern eine überblickbare Aufgabe (a. M. ohne überzeugende Begründung:\nJérôme Gurtner, op. cit., S. 378).\n\n"}