{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-05-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KF180048_2018-05-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/KF180048.pdf", "Checksum": "b634f60f3a48b9ab54d22db22096fe61"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KF180048"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 03.05.2018 KF180048"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Überprüfung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:39:36", "Checksum": "8e93424b6f2cb824a1918a674a799e69", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 03.05.2018 KF180048\nRegeste:\nÜberprüfung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft\n\nNun lehnt das Bundesgericht im neuen Entscheid den Registereintrag angestellter\nAnwältinnen und Anwälte von interdisziplinären Anwaltskörperschaften primär ab,\nweil das Risiko von Beeinflussungen durch Nicht-Anwälte nicht ausgeschlossen\nwerden könne. Die Praxis zeigt allerdings, dass Beeinflussungsrisiken in keinem\nAnwaltsbüro ausgeschlossen sind. Das Gesetz verlangt dies denn auch nicht:\nGemäss Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA müssen die Anwälte lediglich \"in der Lage sein\",\nden Beruf unabhängig auszuüben. D. h. die Anwälte müssen sich so organisieren,\ndass sie bei einem Unabhängigkeitsproblem, insbesondere bei einem drohenden\nInteressenkonflikt, sofort reagieren können. Bei der institutionellen Unabhängigkeit in einer interdisziplinären Anwaltskörperschaft geht es also um die Frage der\nOrganisation und namentlich um die Möglichkeit der Kontroll- und Weisungsbefugnis der Anwältinnen und Anwälte gegenüber den Nicht-Anwälten. Die richtige\nOrganisation muss also für den Registereintrag entscheidend sein.\n-7-\n\n3.2 Organisation der institutionellen Unabhängigkeit im konkreten Fall\n\n3.2.1 Einleitung\n\nOb mit der Organisation im konkreten Fall die Unabhängigkeit auch dann gewahrt\nbleibt, wenn einzelne Nicht-Anwälte als Aktionäre und gegebenenfalls auch als\nVerwaltungsräte zugelassen werden, ergibt sich einerseits aus der gesetzlichen\nKompetenzordnung und andererseits aus den vorgelegten Dokumenten zur Organisation der C._____ AG. Der Generalversammlung und dem Verwaltungsrat\nkommen zunächst kraft Gesetzes unentziehbare Aufgaben und Kompetenzen zu.\nSodann können die Statuten, der Aktionärbindungsvertrag und das Organisationsreglement weitere Organisationsbestimmungen vorsehen.\n\n3.2.2 Generalversammlung\n\nDer Katalog der in operativen Angelegenheiten beschränkten Befugnisse der Generalversammlung gemäss Art. 698 OR zeigt, dass eine Minderheit von Nicht-\nAnwälten das unabhängige und konfliktfreie Praktizieren der Anwältinnen und\nAnwälte nicht negativ beeinflussen kann. Hier kann vornherein nicht \"mit einiger\nWahrscheinlichkeit auf das Fehlen von Unabhängigkeit geschlossen werden\" (vgl.\noben Ziff. 3.1).\n\n3.2.3 Verwaltungsrat\n\nBei einer Minderheit von Nicht-Anwälten im Verwaltungsrat kann ebenso nicht eine drohende Wahrscheinlichkeit fehlender Unabhängigkeit gefunden werden.\nDem Verwaltungsrat obliegt die Oberleitung der Gesellschaft und die Durchsetzung der Gesetze und Statuten (Art. 716a OR). Dies bedeutet, dass in den VR-\nSitzungen von Anwaltskörperschaften in der Regel eben gerade nicht Einzelfälle\ndiskutiert werden, sondern es wird im Rahmen der Budgethoheit und des Geschäftsberichts entschieden bzw. rapportiert, ob ein neues IT-System angeschafft\nwird, ob Rechtsberatung in neuen Rechtsgebieten forciert werden soll, ob zusätzliche Anwältinnen und Anwälte angestellt bzw. ob Stellen abgebaut werden müssen, ob die Büroräumlichkeiten richtig bemessen sind, d. h. ob man Zusatzfläche\n-8-\n\nmieten will bzw. abgeben kann, usw. In all diesen Fragen vermögen Minderheiten\nvon Nicht-Anwälten im Verwaltungsrat die Unabhängigkeit der Anwältinnen und\nAnwälte in ihrer Beratung nicht zu tangieren.\n\nZudem sieht das Organisationsreglement der C._____ AG in Ziff. 6 Rz 16 (Urk.\n2/2) vor, dass der Verwaltungsrat kein Weisungsrecht gegenüber den bei der\nC._____ AG angestellten Anwältinnen und Anwälten mit Bezug auf die konkrete\nMandatsführung hat. Dieses Weisungsverbot steht unter dem Vorbehalt der undelegierbaren Oberaufsicht des Verwaltungsrats über die Geschäftsführung gemäss\nArt. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR (Einhaltung von Gesetzen, Statuten, Reglementen und\nWeisungen).\n\nEin Nicht-Anwalt wird also Kraft seiner Stellung als Mitglied des Verwaltungsrates\ndie Unabhängigkeit von Anwältinnen und Anwälten nicht gefährden können.\n\nEs wird durchaus auch vorkommen, dass der Verwaltungsrat in einer Sitzung\nüber einen ausserordentlichen Fall (in- oder ausserhalb des Monopolbereichs)\ndiskutiert. Hier wird ein dem Verwaltungsrat angehörender Nicht-Anwalt allenfalls\ngeschützte Geheimnisse erfahren. Darauf wird unten noch zurückzukommen sein\n(vgl. unten Ziff. 4.). Die institutionelle Unabhängigkeit ist dadurch aber nicht gefährdet.\n\n3.2.4 Versammlung der Aktionäre als einfache Gesellschafter\n\nDie Versammlung der einfachen Gesellschaft berät über den Abschluss des Aktionärbindungsvertrages und dessen Beendigung. Es wird zudem Beschluss gefasst über die Aufnahme bzw. den Ausschluss von Aktionären (Urk. 2/2). Auch in\nder Gesellschafterversammlung kann eine Minderheit von mitentscheidenden\nNicht-Anwälten in keiner Weise die Unabhängigkeit der Anwältinnen und Anwälte\ngefährden.\n\n3.2.5 Zwischenergebnis\n\nDie von den Gesuchstellern vorgelegten Gesellschaftsunterlagen zeigen eine\nStruktur und Organisation, die die institutionelle Unabhängigkeit gewährleistet. Mit\n-9-\n\nanderen Worten: Aus der Struktur und Organisation kann nicht mit einiger Wahrscheinlichkeit auf das Fehlen der Unabhängigkeit geschlossen werden (vgl. oben\nZiff. 3.1).\n\n3.2.6 25% -Minderheit von Nicht-Anwälten\n\nImmerhin kann man sich fragen, ob die von der Aufsichtskommission bisher festgelegte maximale 25%-Beteiligung von Nicht-Anwälten angemessen ist.\n\n"}