{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-05-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KF180048_2018-05-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/KF180048.pdf", "Checksum": "b634f60f3a48b9ab54d22db22096fe61"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KF180048"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 03.05.2018 KF180048"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Überprüfung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:39:36", "Checksum": "8e93424b6f2cb824a1918a674a799e69", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 03.05.2018 KF180048\nRegeste:\nÜberprüfung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft\n\ndie Frage der Bewahrung der Unabhängigkeit) und bei dieser Zusammenarbeit\nEinsicht in geheimnisrelevante Fakten (Bewahrung des Berufsgeheimnisses) erhält. Auf einen kurzen Nenner gebracht: Die Unabhängigkeit und die Sicherstellung des Berufsgeheimnisses beim Zusammenschluss von Anwältinnen und Anwälten mit Nicht-Anwälten sind ein generelles Ziel des Berufsrechts und sind nicht\nauf die interdisziplinäre Anwaltskörperschaft beschränkt. Unter welchen Auflagen\ndie interdisziplinäre Personengesellschaft zulässig ist, kann hier offen bleiben.\n\n1. Die interdisziplinäre Zusammenarbeit von Anwältinnen und Nicht-\nAnwältinnen\n\nDie heutigen Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse werden zunehmend komplexer\nund unüberschaubarer. Das noch vor zwei Jahrzehnten geltende Axiom, dass\nRechtsfragen insbesondere im Monopolbereich allein von Anwältinnen und Anwälten gelöst werden können, gilt schon länger nicht mehr. Es braucht\nden professionellen Sachverstand aus anderen Berufen: Die interdisziplinäre Zusammenarbeit wird immer wichtiger. Das heisst aber auch, dass die Nachfrage\nnach kombinierten interdisziplinären Dienstleistungen wächst. Die Klienten haben\nAnrecht auf und wünschen eine umfassende Mandatsbearbeitung. Der Beizug\nvon Experten aus anderen Fachgebieten (Nicht-Anwälten) kann für die sorgfältige\nBerufsausübung sogar notwendig sein. Es geht also um das Klientenwohl und um\nden Schutz des rechtsuchenden Publikums. Zu denken ist beispielsweise an eine\nauf Gesellschaftsrecht spezialisierte Kanzlei, in der die Anwältinnen und Anwälte\nlaufend und \"in house\" mit einem Steuerexperten zusammenarbeiten.\n\nBei dieser Faktenlage hängt der wirtschaftliche Erfolg einer Anwaltskanzlei, ob\ndiese nun als Personengesellschaft oder Körperschaft praktiziert, ganz massgeblich davon ab, ob in spezialisierten Bereichen Experten, d. h. Angehörige anderer Berufe, zur gemeinsamen Mandatsbearbeitung sofort und ohne Umstände\nzur Verfügung stehen.\n\nDer interdisziplinäre Auftritt von Anwälten und Nicht-Anwälten bringt damit nicht\nnur Vorteile für das rechtsuchende Publikum, sondern auch Vorteile für die interdisziplinäre Kanzlei beim Angebot gegenüber prospektiven Klienten. Es geht also\n-5-\n\nauch um das wirtschaftliche Fortkommen und damit um die Wirtschaftsfreiheit des\nAnwaltstandes (Art. 27 BV). Die Anwältinnen und Anwälte – in welcher Form sie\nauch immer organisiert sind – tragen das wirtschaftliche Risiko ihrer beruflichen\nTätigkeit und müssen sich dementsprechend gemäss den Anforderungen des\nMarktes organisieren können.\n\nDieses Bedürfnis der interdisziplinären Zusammenarbeit anerkennt die bisherige\nRechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 130 II 87) und die Literatur (statt vieler\ndie im neuen Bundesgerichtsentscheid prominent zitierte Dissertation von Jérôme\nGurtner, La réglementation des sociétés d'avocats en Suisse, Neuchâtel 2016, S.\n374: \"La possibilité d’admettre des associés tiers dans les sociétés d’avocats doit\nêtre saluée, car il s’agit sans aucun doute d’un avantage pour la profession […]\nmais aussi pour les tiers.\").\n\n2. Die Wirtschaftsfreiheit und ihre Schranken\n\nDas Bundesgericht hat in BGE 138 II 440 Erw. 16 festgehalten, dass \"die Ausübung und Organisation der Anwaltstätigkeit den Schutz der Wirtschaftsfreiheit\ngeniesst und sie [gemeint die Ausübung der Anwaltstätigkeit] deshalb grundsätzlich erlaubt ist, soweit sie nicht durch eine gesetzliche Regelung eingeschränkt\nwird, die den Anforderungen von Art. 36 BV genügt [Zitate weggelassen]. Die\nWirtschaftsfreiheit erstreckt sich auch auf die Befugnis, darüber zu entscheiden, in\nwelcher Rechtsform die Anwaltstätigkeit ausgeübt wird […]. [Es ist] nicht danach\nzu fragen, ob es gesetzliche Bestimmungen gibt, welche die Anwaltskörperschaft\nzulassen, sondern umgekehrt zu prüfen, ob Normen bestehen, die eine solche\nRechtsform verbieten.\" Damit ist also gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu prüfen, welche Normen einer interdisziplinären Anwaltskörperschaft\nSchranken setzen.\n-6-\n\n3. Die Unabhängigkeit\n\n3.1 Die institutionelle Unabhängigkeit im Grundsatz\n\nDie Anwaltskörperschaft muss so strukturiert und organisiert sein, dass die Tätigkeit der bei ihr angestellten Anwältinnen und Anwälte unabhängig erfolgen kann.\nDen Beurteilungsmassstab, der an die institutionelle Unabhängigkeit zu stellen ist,\nhat das Bundesgericht in BGE 138 II 440 Erw. 3 wie folgt festgelegt: \"Die Anforderungen dürfen hier nicht so hoch angesetzt werden, dass jegliche Beeinträchtigung der Unabhängigkeit schon von vornherein ausgeschlossen erscheint (BGE\n130 II 87 E. 5.2 S. 103 f.). Der Eintrag darf deshalb nur demjenigen verweigert\nwerden, bei dem angesichts seines besonderen Status ohne umfangreiche Abklärungen mit einiger Wahrscheinlichkeit auf das Fehlen der Unabhängigkeit geschlossen werden muss (Urteil 2A.126/2003 vom 13. April 2004 E. 4.3). Auch in\nder Literatur wird die Auffassung vertreten, die verlangte institutionelle Unabhängigkeit sei eng auszulegen, ja sie zähle nicht zum rechtsstaatlich zwingenden\nKernbereich des Anwaltsrechts […].\"\n\n"}