{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-05-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KF180048_2018-05-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/KF180048.pdf", "Checksum": "b634f60f3a48b9ab54d22db22096fe61"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KF180048"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 03.05.2018 KF180048"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Überprüfung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:39:36", "Checksum": "8e93424b6f2cb824a1918a674a799e69", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 03.05.2018 KF180048\nRegeste:\nÜberprüfung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft\n\nObergericht des Kantons Zürich\nAufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte\n\nGeschäfts-Nr.: KF180048-O / U\n\nAufsichtskommission über die\nAnwältinnen und Anwälte\n\nMitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberstaatsanwalt lic. iur.\nM. Bürgisser, Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Rechtsanwältin\nDr. S. Pestalozzi-Früh und Rechtsanwalt Dr. B. von Rechenberg\nsowie Gerichtsschreiber MLaw K. Thomann\n\nBeschluss vom 3. Mai 2018\n\nin Sachen\n\n1. A._____, lic. iur.,\n2. B._____, lic. iur.,\nGesuchsteller\n\nbetreffend Überprüfung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft (C._____ AG)\n-2-\n\nDie Aufsichtskommission zieht in Betracht:\n\nDie zwei Gesuchsteller beantragen mit Eingabe vom 6. Februar 2018 (Urk. 1) und\nBeilagen (Urk. 2/1-11) für sich selber und für weitere zwei bei der C._____ AG\nangestellte Anwältinnen und Anwälte gemäss Liste (Urk. 2/5) die Eintragung in\ndas Anwaltsregister als Angestellte der C._____ AG.\n\nDie von den Gesuchstellern eingereichten Unterlagen der C._____ AG, namentlich die Statuten (Urk. 2/1), der Aktionärbindungsvertrag (Urk. 2/2), das Organisationsreglement (Urk. 2/3) und der Gesellschafter-Arbeitsvertrag (Urk. 2/4), lassen\nzu, dass auch Nicht-Anwälte als Aktionäre aufgenommen bzw. als Verwaltungsräte ernannt werden können. Diese Unterlagen enthalten die von der Aufsichtskommission mit Entscheid vom 5. Oktober 2006 (ZR 105 (2006) Nr. 71, S. 294 ff)\nvorgegebenen Auflagen:\n\n(i) Mindestens 75% der Aktionäre sind in der Schweiz registrierte Anwältinnen oder Anwälte (Urk. 2/2: Aktionärbindungsvertrag Ziff. 2 Rz 5).\n(ii) Nicht-Anwälte müssen in der Anwaltskörperschaft eine aktive Tätigkeit\nausüben (Urk. 2/1: Statuten § 4 Abs. 1 lit. b); das heisst, dass keine\npassiven Investoren zugelassen sind.\n(iii) Die Mehrheit im Verwaltungsrat muss aus registrierten Anwältinnen und\nAnwälten bestehen (Urk. 2/1: Statuten § 10 Abs. 1 und Urk. 2/6: Handelsregisterauszug).\n(iv) Wahlen und Beschlüsse der Generalversammlung und des Verwaltungsrats bedürfen zur Gültigkeit der Zustimmung einer Mehrheit von\nregistrierten Anwältinnen und Anwälten (Urk. 2/1: Statuten § 8 Abs. 3\nund Urk. 2/3: Organisationsreglement Ziff. 3.5 Rz 16).\n(v) Präsident(in) des Verwaltungsrats muss eine registrierte Anwältin oder\nein registrierter Anwalt sein (Urk. 2/1: Statuten § 10 Abs. 1 und Urk. 2/6:\nHandelsregisterauszug).\n(vi) Die Mandatsverantwortung liegt bei einer registrierten Anwältin oder bei\neinem registrierten Anwalt (Urk. 2/2: Aktionärbindungsvertrag Ziff. 6\nRz 16).\n-3-\n\n(vii) Der Verwaltungsrat hat kein Weisungsrecht mit Bezug auf die konkrete\nMandatsführung (Urk. 2/2: Aktionärbindungsvertrag Ziff. 6 Rz 16).\n\nObiger Rahmen für interdisziplinäre Anwaltskörperschaften ist in der Literatur begrüsst worden (siehe unter anderem: Bianchi della Porta/Philippin, Pratique du\nmétier d’avocat en société de capitaux, GesKR 2/2010, S. 163 ff, S. 182; François\nBohnet/Vincent Martenet, Droit de Ia profession d'avocat, 2009, N 2372 und\nN 2448 ff; Alexander Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht, 2015, Kapitel IV S. 64 ff; Ernst Staehelin/Christian Oetiker, in: Kommentar\nzum Anwaltsgesetz: Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und\nAnwälte, 2. Aufl. 2011, Artikel 8, N 52 ff, S. 92 ff) und eine Vielzahl von kantonalen Aufsichtsbehörden haben diese Praxis übernommen (für Details vgl. Martin\nRauber/Hans Nater, Anwaltsrubrik, SJZ 114 (2018) Nr. 10, S. 248 ff, S. 249, erscheint am 15. Mai 2018).\n\nMit Urteil vom 15. Dezember 2017 (BGer 2C_1054/2016, 2C_1059/2016) hält das\nBundesgericht fest, dass der oben beschriebene Rahmen die Unabhängigkeit und\ndie Geheimnispflicht der in der Anwalts-AG tätigen Anwälte nicht zureichend gewährleistet. Die Mitwirkung von Nicht-Anwälten als Aktionäre und/oder als Verwaltungsratsmitglieder in der Anwalts-AG ist nach dem zitierten Entscheid zudem\nausgeschlossen, weil die Nicht-Anwälte nicht diszipliniert werden können. In seinen Erwägungen hat das Bundesgericht die oben unter (vi) und (vii) beschriebenen Auflagen nicht in Betracht gezogen.\n\nEs ist vorliegend im Lichte der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung und\nauch unter Berücksichtigung der Auflagen (vi) und (vii) zu prüfen, in welchem Umfang und in welcher Funktion Nicht-Anwälte in interdisziplinären Anwaltskörperschaften mitwirken können und welche zusätzlichen Auflagen den Gesuchstellern\nallenfalls zu machen sind, damit dem Gesuch zur Anpassung im Anwaltsregister\nentsprochen werden kann.\n\nEinleitend ist zu bemerken, dass der Nicht-Anwalt – unabhängig davon, ob er als\nAktionär und/oder als Verwaltungsrat einer interdisziplinären Anwaltskörperschaft\noder als Gesellschafter bzw. Angestellter einer Personengesellschaft arbeitet – in\nenger Zusammenarbeit auf die Anwältinnen und Anwälte einwirkt (hier stellt sich\n-4-\n\n"}