70. Gemäss Art. 22 des Statutenentwurfs hat die Gesellschafterversammlung den Vorsitz zu regeln, wenn die Gesellschaft mehrere Geschäftsführer hat. Nach Art. 24 Abs. 1 des Statutenentwurfs entscheidet dann zwar die Mehrheit der Stimmen, dem Vorsitzenden kommt jedoch nach Art. 21 Abs. 2 des Statutenentwurfs das Recht zum Stichentscheid zu. Da der Statutenentwurf nicht sicherstellt, dass der Vorsitzende seinerseits den Berufsregeln nach Art. 12 BGFA unterliegt, genügen die genannten Regelungen über die Beschlussfassung durch mehrere Geschäftsführer den gestellten Anforderungen nicht." Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 6. Mai 2010