69. Gemäss dem Beschluss der Aufsichtkommission vom 5. Oktober 2006 ist zudem ausdrücklich zu verlangen, dass 'auf allen Ebenen […] Beschlüsse (Sachgeschäfte und Wahlen) nur zustande kommen, wenn die zustimmende Mehrheit, welche die gesetzlich oder statutarisch vorgegebenen Quoren erreicht, mehr (nach Köpfen gezählt) eingetragene Anwältinnen und Anwälte als nicht eingetragene Personen auf sich vereinigt' (Beschluss der Aufsichtskommission vom 5. Oktober 2006, ZR 105 Nr. 71, E. IV.3.2).