68. Aus denselben Gründen entspricht Art. 21 Abs. 1 Satz 3 des Statutenentwurfs nicht den Vorgaben, wonach es im Falle der Bestellung mehrerer Geschäftsführer ausreicht, dass 'die Mehrzahl der Geschäftsführer zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und/oder Rechtsanwalt in das kantonale Anwaltsregister oder die öffentliche Liste eingetragen' ist (Hervorhebung beigefügt). Nach diesem Wortlaut (siehe insbesondere 'und/oder') wäre es möglich, dass die Mehrzahl alleine in Deutschland zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist, was die Anforderungen an die institutionelle Ausgestaltung einer Anwalts-Kapitalgesellschaft nicht erfüllt.