67. Art. 21 Abs. 2 Satz 1 des Statutenentwurfs der Gesuchstellerin genügt diesen Anforderungen nicht. Die blosse Berechtigung 'zur Ausübung des Berufs als Anwalt im Sinne der Art. 6 – 8 und der Art. 27 – 29 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte in der jeweils gültigen Fassung' stellt nicht sicher, dass ein ernannter Geschäftsführer den Berufsregeln des Art. 12 - 13 - BGFA untersteht. Wiederum ist zu gewährleisten, dass der Geschäftsführer auch tatsächlich in eines der Verzeichnisse eingetragen ist.