65. Bezüglich der Anforderungen an den Geschäftsführer, ist zunächst auf Art. 814 Abs. 3 Satz 1 OR hinzuweisen, wonach eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch eine Person (Einzelzeichnungsrecht) oder Personen (Kollektivzeichnungsrecht) vertreten sein muss, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat bzw. haben. 66. Aus anwaltsrechtlicher Sicht ist durch eine entsprechende Ausgestaltung der Statuten Gewähr zu leisten, dass die Anwalts-Kapitalgesellschaft auch auf Ebene der Geschäftsführung von Anwältinnen und Anwälten beherrscht wird, die entweder nach Art. 6 BGFA in einem kantonalen Anwaltsregister oder nach Art. 28 BGFA in einer öffentlichen Liste eingetragen sind.