64. Denn nach dieser Formulierung dürfte auch Gesellschafter sein, wer lediglich die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt, ohne jedoch in eines der Verzeichnisse eingetragen zu sein. Der institutionellen Unabhängigkeit ist aber lediglich dann Genüge getan, wenn gewährleistet ist, dass Gesellschafter nur sein kann, wer tatsächlich als Anwalt nach Art. 6 BGFA in einem kantonalen Anwaltsregister oder nach Art. 28 BGFA in einer öffentlichen Liste eingetragen ist. X. Anwaltsrechtliche Anforderungen an die Geschäftsführung