63. Im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 des Statutenentwurfs der Gesuchstellerin ist ergänzend festzustellen, dass den Voraussetzungen an die institutionelle Unabhängigkeit nicht Genüge getan wird, wenn lediglich festgestellt wird, dass Gesellschafter 'nur Personen sein [können], die die Voraussetzungen zur Ausübung des Berufs als Anwalt im Sinne der Art. 6 – 8 und der Art. 27 – 29 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte in der jeweils gültigen Fassung (Anwaltsgesetz, BGFA) erfüllen'. (Hervorhebung beigefügt).