62. Die gesellschaftsrechtliche Beteiligung ist nicht gleichzusetzen mit Berufsausübung und deshalb fällt die Beteiligung von ausländischen Anwälten an einer schweizerischen Anwalts-Kapitalgesellschaft auch nicht unter das durch Art. 2 der Richtlinie 98/5/EG gewährte Recht zur ständigen Berufsausübung. Das Freizügigkeitsabkommen verpflichtet daher nicht zu einer von vorstehenden Überlegungen abweichenden Auslegung. - 12 -