60. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Eintragung in die Liste nach Art. 28 Abs. 1 BGFA denjenigen EU/EFTA-Anwälten vorbehalten ist, die ihren Beruf ständig in der Schweiz ausüben. Voraussetzung für eine Eintragung ist daher zusätzlich – neben dem Nachweis der Qualifikation und dem Bestehen einer Haftpflichtversicherung – der Nachweis einer Aufenthaltserlaubnis. 61. Der Betrieb einer Anwalts-Kapitalgesellschaft, die von im Ausland praktizierenden und nicht in eine öffentliche Liste nach Art. 28 BGFA eingetragenen EU/EFTA-Anwälten beherrscht wird, ist daher mit den anwaltsrechtlichen Anforderungen des BGFA an die institutionelle Unabhängigkeit unvereinbar.