59. Es ist deshalb nicht gewährleistet, dass bei einem Betrieb einer Anwalts- Kapitalgesellschaft durch im Ausland praktizierende EU/EFTA-Anwälte die institutionelle Unabhängigkeit eines angestellten Anwalts in gleicher Weise gewährleistet ist, wie wenn dieser bei einem Anwalt angestellt ist, der in ein kantonales Anwaltsregister oder eine öffentliche Liste nach Art. 28 BGFA eingetragen ist.