einstimmende Annahme der Vertragsparteien zugrunde, dass die Regulierung des Anwaltsberufs nach dem Recht der teilnehmenden Staaten vergleichbar und austauschbar ist. Zudem gehört die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts auch international zum Kernbereich des Anwaltsberufs (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 54). Davon abgesehen bestehen in den Staaten, in denen das Freizügigkeitsabkommen Anwendung findet, aber durchaus Unterschiede mit Blick auf die geforderte Unabhängigkeit angestellter Anwälte (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 28. April 1999, a.a.O., S. 6034 f.).