57. Damit ist zugleich festgestellt, dass das Gebot der Gewährleistung institutioneller Unabhängigkeit dann nicht erfüllt ist, wenn die Anwalts-Kapitalgesellschaft von EU/EFTA-Anwälten beherrscht wird, die den Anwaltsberuf im Ausland ausüben und zwar in ein ausländisches Register, nicht jedoch in ein schweizerisches Verzeichnis im Sinne der Art. 6 oder 28 BGFA eingetragen sind. 58. Denn diese Anwältinnen und Anwälte unterliegen nicht den Berufsregeln des Art. 12 BGFA. Dem Freizügigkeitsabkommen liegt zwar grundsätzlich die über- - 11 -