EFTA-Anwälte beherrschten Anwalts-Kapitalgesellschaft nicht entgegen, wenn diese EU/EFTA-Anwälte ständig in der Schweiz den Anwaltsberuf ausüben und in eine öffentliche Liste nach Art. 28 BGFA eingetragen sind. IX. Beteiligung von EU/EFTA-Anwälten, die den Rechtsanwaltsberuf im Ausland ausüben, an einer schweizerischen Anwalts-Kapitalgesellschaft