56. Bei der Auslegung von Art. 8 Abs. 1 lit. d 2. Halbsatz BGFA sind diese staatsvertraglich festgelegten Gleichstellungsgebote zu berücksichtigen. Im Ergebnis ist Art. 8 Abs. 1 lit. d 2. Halbsatz BGFA daher so zu lesen, dass Anwältinnen und Anwälte nur Angestellte von Personen sein können, die ihrerseits in einem kantonalen Register oder der öffentlichen Liste nach Art. 28 BGFA eingetragen sind. Zugleich steht das Gebot institutioneller Unabhängigkeit dem Betrieb einer durch EU/EFTA-Anwälte beherrschten Anwalts-Kapitalgesellschaft nicht entgegen, wenn diese EU/EFTA-Anwälte ständig in der Schweiz den Anwaltsberuf ausüben und in eine öffentliche Liste nach Art.