55. Der EU/EFTA-Anwalt, der im Sinne von Art. 27 Abs. 1 BGFA seinen Beruf ständig in der Schweiz ausübt, hat daher ein Anrecht, sich mit anderen Anwälten unter denselben Voraussetzungen zusammenzuschliessen wie ein Anwalt mit kantonalem Anwaltspatent. Ist es Anwälten mit schweizerischem Anwaltspatent mithin gestattet, eine Anwalts-Kapitalgesellschaft zu betreiben, wenn die Voraussetzungen an die institutionelle Unabhängigkeit durch eine entsprechende Ausgestaltung der Statuten erfüllt werden, so kann dem EU/EFTA-Anwalt eine Tätigkeit in derselben Form nicht verweigert werden.