54. Art. 2 der Richtlinie 98/5/EG gewährt dem ausländischen Anwalt das Recht zur ständigen Berufsausübung unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung. Dies gilt nach Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 98/5/EG zum einen für eine selbständige Tätigkeit. Nach Art. 5 Abs. 4 des Freizügigkeitsabkommens i.V.m. Art. 8 der Richtlinie 98/5/EG kann zum anderen 'der im Aufnahmestaat unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung eingetragene Rechtsanwalt […] als abhängig Beschäftigter eines anderen Rechtsanwalts, eines Zusammenschlusses von Anwälten - 10 -