53. Zudem räumt Art. 27 BGFA Anwälten aus Mitgliedstaaten der EU und der EFTA das Recht ein, unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung dieselbe berufliche Tätigkeit in der Schweiz auszuüben, wie die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwälte (Fellmann, a.a.O., Art. 27 N 1). Das in Art. 27 BGFA eingeräumte Recht beruht auf dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, SR 0.142.112.681).