52. Im Ergebnis ist der EU/EFTA-Anwalt, der ständig in der Schweiz den Anwaltsberuf ausübt, daher durch die Verpflichtung, in Verfahren mit Anwaltszwang im Einvernehmen mit einem Anwalt zu handeln, der im kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist, nicht weniger unabhängig als ein Anwalt mit kantonalem Anwaltspatent.