51. Art. 23 BGFA kann somit allenfalls dann Bedeutung zukommen, wenn ein EU/EFTA-Anwalt im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne von Art. 22 ff. BGFA kurzzeitig in der Schweiz Parteien in einem Verfahren vertritt, in dem Anwaltszwang herrscht. In Bezug auf EU/EFTA-Anwälte, die den Anwaltsberuf im Sinne von Art. 27 ff. BGFA ständig in der Schweiz ausüben, ist der Verweis in Art. 27 Abs. 2 BGFA auf Art. 23 BGFA aus schweizerischer Sicht nicht nur - 9 - schwer verständlich, er ist heute praktisch bedeutungslos (ebenso Dreyer, a.a.O., Art. 23 N 6).