Valloni/Steinegger, a.a.O., 7.3). Die Einvernehmensrolle kann im Rahmen von Verfahren mit Anwaltszwang daher beispielsweise auch durch einen im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwalt übernommen werden, der bei einem ständig in der Schweiz praktizierenden EU/EFTA-Anwalt angestellt ist.