Art. 23 BGFA erfordert deshalb weder, dass der 'Einvernehmensanwalt' selbst als Prozessbevollmächtigter fungiert, noch ist notwendig, dass der 'Einvernehmensanwalt' Verantwortung inhaltlicher Art übernimmt (Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 27 N 7; Valloni/Steinegger, BGFA, Zürich 2002, Einführung 7.3). Der 'Einvernehmensanwalt' hat lediglich den Geschäftsverkehr zu sichern, so dass im Falle des Anwaltszwangs die Verpflichtung zum einvernehmlichen Handeln nicht über die Bezeichnung eines Zustellungsdomizils hinausgehen darf (Dreyer, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 23 N 10; Valloni/Steinegger, a.a.