50. Dem steht nicht entgegen, dass EU/EFTA-Anwälte, die ständig in der Schweiz praktizieren und in die Liste nach Art. 28 BGFA eingetragen sind, nach Art. 27 Abs. 2 i.V.m. Art. 23 BGFA verpflichtet sind, in Verfahren mit Anwaltszwang im Einvernehmen mit einer Anwältin oder einem Anwalt zu handeln, die oder der in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist.