49. Insoweit ist nämlich daran zu erinnern, dass EU/EFTA-Anwälte, die zeitweilig oder ständig in der Schweiz praktizieren, auch bezüglich der Unabhängigkeit denselben Berufsregeln unterliegen wie Anwälte mit einem kantonalen Anwaltspatent (Art. 27 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 i.V.m. Art. 12 lit. b BGFA).