48. Dieser Interessengegensatz fehlt gleichermassen aber auch dann, wenn ein Teil, der überwiegende Teil oder sämtliche in der Gesellschaft beteiligten Anwälte zwar nicht über ein schweizerisches Anwaltspatent verfügen und demgemäss nicht in einem kantonalen Anwaltsregister, jedoch als EU/EFTA-Anwälte in eine öffentliche Liste nach Art. 28 BGFA eingetragen sind. - 8 -