schaftlichem Erfolg zu gelangen. Die Aufsichtkommission kam daher bezüglich des Betriebs einer Anwalts-Kapitalgesellschaft zum Schluss, es fehle von vornherein ein Interessengegensatz zwischen der Arbeitgeberin und den angestellten Anwältinnen und Anwälten, der die Unabhängigkeit gefährden könnte (Beschluss der Aufsichtskommission vom 5. Oktober 2006, ZR 105 Nr. 71, E. III.8.2.1).