47. Entscheidend muss auch hier der Zweck der genannten Bestimmung sein. Wie bereits ausgeführt, liegt dieser in der Gewährleistung institutioneller Unabhängigkeit und im Ausschluss der Gefahr fremder Einflussnahme (siehe oben Ziff. 26.). Die Aufsichtskommission hat den Betrieb einer Anwalts-Kapital- gesellschaft durch Anwälte mit Anwaltspatent mit Hinweis auf den Umstand für zulässig erachtet, dass diese allein der gemeinsamen Berufsausübung durch Anwältinnen und Anwälte dient. Die gesellschaftlich beteiligten Anwältinnen und Anwälte haben ebenso wie die angestellten Anwältinnen und Anwälte das Ziel, durch getreue und sorgfältige Ausführung der ihnen übertragenen Mandate zu wirt-