46. Demgegenüber spricht die Systematik des Gesetzes gegen die Interpretation, dass der Gesetzgeber mit 'kantonalem Register' im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. d 2. Halbsatz BGFA auch die Liste nach Art. 28 BGFA einbezogen haben könnte. Denn das Verzeichnis nach Art. 28 BGFA, in das sich ständig in der Schweiz praktizierende EU/EFTA-Anwälte einzutragen haben, wird in allen Sprachfassungen nicht als 'Register', sondern als 'öffentliche Liste' ('tableau public'; 'albo pubblico') bezeichnet.