'registro') verwendet. Dies lässt immerhin den Schluss zu, dass der Begriff 'kantonales Register', der in Art. 8 Abs. 1 lit. d - 7 - 2. Halbsatz BGFA Verwendung findet, ein anwaltsrechtliches Verzeichnis meint. Da die Botschaft zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 28. April 1999 ebenfalls keinen einheitlichen Begriff verwendet, ergibt auch die historische Auslegung der Bestimmung kein eindeutiges Ergebnis (vgl. die Kommentierung zu Art. 4 f. des Entwurfs in BBl 1999 S. 6045).