43. Dies wirft im Kern die Frage auf, ob die persönliche Voraussetzung der institutionellen Unabhängigkeit eines angestellten Anwalts nach Art. 8 Abs. 1 lit. d 2. Halbsatz BGFA für die Eintragung in ein kantonales Anwaltsregister auch dann gegeben ist, wenn der Arbeitgeber nicht in einem kantonalen Anwaltsregister (Art. 6 BGFA), sondern in einer öffentlichen Liste (Art. 28 BGFA) eingetragen ist.