42. Zu prüfen ist daher, ob die anwaltsrechtlichen Anforderungen betreffend die institutionelle Unabhängigkeit auch dann gegeben sind, wenn es sich bei den Gesellschaftern der Anwalts-Kapitalgesellschaft um Anwälte handelt, die – zum Teil, überwiegend oder ausschliesslich – nicht über ein kantonales Anwaltspatent verfügen und demgemäss nicht in einem kantonalen Anwaltsregister, sondern als EU/EFTA-Anwälte in einer öffentlichen Liste gemäss Art. 28 BGFA eingetragen sind.